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   BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10   

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BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10 (https://dejure.org/2011,3387)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.2011 - 1 C 2.10 (https://dejure.org/2011,3387)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 2011 - 1 C 2.10 (https://dejure.org/2011,3387)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AufenthG §§ 5, 9, 38 Abs. 1 und 3, § 104 Abs. 1 Satz 1; AuslG 1990 §§ 1, 27, 44; VwVfG §§ 35, 43 Abs. 2, § 48; StAG § 35
    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsberechtigung; Niederlassungserlaubnis; Einbürgerung; Erledigung; Erschleichen der Einbürgerung; Täuschung; Rücknahme der Einbürgerung; Rücknahme für die Vergangenheit; ehemaliger Deutscher; besonderer Fall; entsprechende Anwendung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG §§ 5, 9, 38 Abs. 1 und 3; § 104 Abs. 1 Satz 1
    Aufenthaltsberechtigung; Aufenthaltserlaubnis; Einbürgerung; Erledigung; Erschleichen der Einbürgerung; Niederlassungserlaubnis; Rücknahme der Einbürgerung; Rücknahme für die Vergangenheit; Steuerungsfunktion des Verwaltungsakts; Täuschung; Verlust der Wirksamkeit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 AufenthG 2004, § 9 AufenthG 2004, § 38 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 38 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 38 Abs 3 AufenthG 2004
    Rücknahme der Einbürgerung; kein Wiederaufleben früherer Aufenthaltstitel

  • Wolters Kluwer

    Mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erledigt sich ein zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel und lebt auch durch die Rücknahme der Einbürgerung nicht wieder auf; Erledigung eines zuvor erteilten unbefristeten Aufenthaltstitels durch den ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 5, AufenthG § ... 9, AufenthG § 38 Abs. 1, AufenthG § 38 Abs. 3, AufenthG § 104 Abs. 1 S. 1, AuslG 1990 § 1, AuslG 1990 § 27, AuslG 1990 § 44, VwVfG § 35 S. 1, VwVfG § 43 Abs. 2, VwVfG § 48, StAG § 35
    Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Niederlassungserlaubnis, Einbürgerung, Erledigung, vorsätzliche Täuschung, Rücknahme

  • rewis.io

    Rücknahme der Einbürgerung; kein Wiederaufleben früherer Aufenthaltstitel

  • ra.de
  • rewis.io

    Rücknahme der Einbürgerung; kein Wiederaufleben früherer Aufenthaltstitel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigung eines zuvor erteilten unbefristeten Aufenthaltstitels durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Aufenthaltsrecht des Ausländers nach Rücknahme der Einbürgerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufenthaltsrecht des Ausländers nach Rücknahme der Einbürgerung

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Entzug einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrecht des Ausländers nach Rücknahme der Einbürgerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 139, 337
  • NVwZ 2012, 56
  • DVBl 2011, 1047
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 16.10

    Aufenthaltserlaubnis; Einbürgerung; Erschleichen der Einbürgerung; Täuschung;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Das Festhalten an der einmal eingetretenen Erledigung des Aufenthaltstitels ist auch nicht unbillig, da für den früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommt (vgl. hierzu das Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10 entschieden hat, kann dem früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nach Rücknahme seiner Einbürgerung zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erteilt werden.

    Eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 1, 3 und 4 AufenthG setzt nach der Rechtsprechung des Senats aber voraus, dass der Ausländer vor seiner Einbürgerung über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte, der nicht der Rücknahme unterlag (vgl. hierzu auch das Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10).

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Es ist aber ein durchgehender achtjähriger Titelbesitz bis zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlich (vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG 1990; Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 13 f. zur Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG).

    Es ist aber ein durchgehender fünfjähriger Titelbesitz bis zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderlich (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 13 f. zur Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG).

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 S. 2).
  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Indem das Gesetz normiert, dass der Verwaltungsakt auf eine Rechtswirkung "gerichtet" ist, betont es die Finalität des Verwaltungshandelns in dieser Handlungsform (vgl. Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 ).
  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 11.99

    Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge nach Rücknahme der Ernennung; -,

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Denn die hierfür als maßgeblich herangezogenen spezifisch beamtenrechtlichen Gründe, die im Übrigen nicht für derart grundlegende Statusänderungen gelten wie das Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses durch Begründung eines (später zurückgenommenen) Beamtenverhältnisses (vgl. BAG, Urteil vom 24. April 1997 - 2 AZR 241/96 - BAGE 85, 351, ihm folgend BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 11.99 - BVerwGE 109, 365 ), sind auf das Ausländerrecht nicht übertragbar.
  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 21.09

    Niederlassungserlaubnis; Ausweisungsgründe; Straftaten; Gründe der öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Da die Vorschrift aber ausschließlich das Vertrauen des Ausländers schützen und Rechtsnachteile für ihn in der Umstellungsphase vermeiden will, schließt sie die Anwendung des neuen Rechts zu seinen Gunsten nicht aus, zumal der Ausländer jederzeit einen neuen Antrag stellen könnte, der nach neuem Recht zu beurteilen wäre (vgl. Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 21.09 - InfAuslR 2011, 182, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 9).
  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Es ist aber ein durchgehender achtjähriger Titelbesitz bis zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlich (vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG 1990; Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 13 f. zur Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG).
  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 11.97

    Rechtsirrtum; Erledigung in anderer Weise; Vorbescheid; Bebauungsgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen einem eher formalisierten Handeln, das willentlich und zumeist einseitig auf die Aufgabe der steuernden Funktion des Verwaltungsakts gerichtet ist, und solchen Rechtslagen, in denen nicht eine einseitige Handlung, sondern die Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der ehemaligen Rechtswirkung führt (vgl. Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 11.97 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10 S. 4).
  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 11.06

    Rechtskraft; Änderungsbescheid; Wirksamkeit; Wirksamwerden; Klaglosstellung;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Welche Rechtsfolgen die rückwirkende Aufhebung eines zur Erledigung führenden Verwaltungsakts hat, ist nicht für das gesamte Verwaltungsrecht einheitlich zu beurteilen, sondern bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 11.06 - BVerwGE 129, 66 ).
  • BAG, 24.04.1997 - 2 AZR 241/96

    Kündigung eines nach Rücknahme der Beamtenernennung wiederaufgelebten

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Denn die hierfür als maßgeblich herangezogenen spezifisch beamtenrechtlichen Gründe, die im Übrigen nicht für derart grundlegende Statusänderungen gelten wie das Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses durch Begründung eines (später zurückgenommenen) Beamtenverhältnisses (vgl. BAG, Urteil vom 24. April 1997 - 2 AZR 241/96 - BAGE 85, 351, ihm folgend BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 11.99 - BVerwGE 109, 365 ), sind auf das Ausländerrecht nicht übertragbar.
  • VGH Hessen, 23.08.1995 - 1 UE 2433/91

    Ernennung eines Richters auf Probe zum Staatsanwalt unter Berufung in das

  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17

    Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen

    Unerheblich ist daher, dass der rechtswidrig Eingebürgerte bis zur Rechtskraft der Rücknahmeentscheidung deutscher Staatsangehöriger, also nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG Ausländer ist und der für die (rechtswidrige) Einbürgerung erforderliche Aufenthaltstitel (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG) mit der Einbürgerung erloschen ist, ohne dass er mit deren Rücknahme wieder auflebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 - 1 C 2.10 - BVerwGE 139, 337).
  • OVG Niedersachsen, 21.04.2017 - 7 ME 20/17

    Ausnahmegenehmigung; Dauerfestsetzung; Erledigung; Flohmarkt; Marktfestsetzung;

    Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2011 - 1 C 2.10 -, juris, m. w. N.).
  • BGH, 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 56/15

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Verzicht des Rechtsanwalts auf die ihm

    Er verliert folglich seine Wirksamkeit, wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen eingetreten ist (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 729, 730; BVerwGE 139, 337 Rn. 13).
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